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Die Kosten der Tätigkeit des Betriebsrats trägt der Arbeitgeber, § 40 Abs. 1 BetrVG. Nach der Rechtsprechung des BAG sind Kosten erstattungsfähig, deren Aufwendung der Betriebsrat unter Anlegung eines vernünftigen Maßstabs für erforderlich halten. Bereits am 03. September 2003 hat das Bundesarbeitsgericht erneut zwei relevanten Beschlüsse zu der Frage des Internet- und des Intranet-Zugangs für Betriebsräte gefasst, die auch für Personalräte wichtig sein dürften. Danach hat der Arbeitgeber nach § 40 Abs. 2 BetrVG dem Betriebsrat für die laufende Geschäftsführung in erforderlichem Umfang sachliche Mittel sowie Informations- und Kommunikationstechnik zur Verfügung zu stellen. Zu diesen Sachmitteln gehört auch der Zugang zum Internet, mit dessen Hilfe sich der Betriebsrat umfassend und schnell über aktuelle arbeits- und betriebsverfassungsrechtliche Fragen informieren kann. Veröffentlichungen auf einer eigenen Seite im Intranet ermöglichen dem Betriebsrat die umfassende und rechtzeitige Information der gesamten Belegschaft über seine Tätigkeit im Rahmen der ihm obliegenden gesetzlichen Aufgaben. Der Betriebsrat durfte den Internet-Zugang und die Nutzung des Intranets für erforderlich halten, da der Arbeitgeberin auf Grund der technischen Ausstattung des Betriebs keine zusätzlichen Kosten entstehen und sie andere entgegenstehende Interessen nicht geltend gemacht hat (Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 3. September 2003 - 7 ABR 8/03 und 7 ABR 12/03 -) Es muss ein Beschluss im Betriebsrat / Personalrat herbeigeführt werden und die Konstenübernahme beim Arbeitgeber beantragt werden . Muster
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